Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Handwerksmensch) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Handwerksmensch) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Umfang des Beratungs- bzw. Dienstleistungsauftrages / Stellvertretung
Der Umfang eines konkreten Beratungs-/ Dienstleistungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Handwerksmensch) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Handwerksmensch) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Handwerksmensch) anbietet.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungs-/ Dienstleistungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungs-/ Dienstleistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Handwerksmensch) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen/ Dienstleistungen – auch auf anderen Fachgebieten – informieren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Handwerksmensch) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Handwerksmensch) von dieser informiert werden.
Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Handwerksmensch) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
Berichterstattung / Berichtspflicht
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Auftrages nach Abschluss des Auftrages.
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist bei der Bearbeitung des Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
Schutz des geistigen Eigentums
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Handwerksmensch) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Handwerksmensch). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Handwerksmensch) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Handwerksmensch) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Handwerksmensch) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
Haftung / Schadenersatz
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Sofern der Auftragnehmer (Handwerksmensch) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Handwerksmensch) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Geheimhaltung / Datenschutz
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer (Handwerksmensch), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
Honorar
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) erhält ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Handwerksmensch). Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) wird jeweils eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Handwerksmensch) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Handwerksmensch), so behält der Auftragnehmer (Handwerksmensch) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Handwerksmensch) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer (Handwerksmensch) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Handwerksmensch) ausdrücklich einverstanden.
Dauer des Vertrages
Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (Handwerksmensch) endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts, sofern ein solches Ende schriftlich definiert wurde.
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen
wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
Das sagen Kunden zu Handwerksmensch
Christina Backhus
Hof Pleus GmbH
ca. 5 Mitarbeiter
„Maren Ulbrich hat es innerhalb kürzester Zeit geschafft in der Familie und im gesamten Team Lust auf Veränderung
...
und neue Motivation zu schaffen. Besonders für mich als Nachfolgerin ist Sie eine unbezahlbare Unterstützung darin, mit allen Beteiligten den richtigen Weg in die Zukunft zu ebnen.
Wir haben innerhalb von einem Jahr Prozesse optimiert, Personalkosten gesenkt, Mitarbeiterzufriedenheit gesteigert und große Schritte im Bereich Digitalisierung gemacht.
Ich bin sehr dankbar und freue mich riesig auf die weitere Zusammenarbeit und die Erfolge, die wir noch zusammen feiern dürfen.“
Michèl Müller
Herr Müller - Dein Fliesenleger
2 Mitarbeiter, Oldenburg, Niedersachsen
„Maren ist eine großartige Mentorin, die mit ihren tollen Ideen und ihrem Know How in meinem Betrieb großartige Strukturen...
und Prozesse etabliert hat, um noch bessere Kommunikation und einfachere Abläufe mit den Mitarbeitern umzusetzen.
Die Zusammenarbeit mit Maren macht allen sehr großen Spaß.“
Christoph Strotmann
Strotmann Innenausbau GmbH
ca. 55 Mitarbeiter, Hörstel, Nordhein-Westfalen
„Die Zusammenarbeit mit Handwerksmensch hat unser Team gefestigt und unseren Abläufen...
eine deutlich klarere Struktur gegeben.
Maren Ulbrich versteht es, durch ihre sensible und zugleich fokussierte Arbeitsweise alle Beteiligten zu integrieren und gemeinsame Lösungswege zu erarbeiten.
Die ersten Ergebnisse wurden innerhalb kurzer Zeit erzielt und spiegeln die effektive Arbeitsweise von Maren und ihrem Team wider.
Für mich ist Handwerksmensch der perfekte Begleiter, um unser Familienunternehmen zukunftsorientiert aufzustellen.
Für unsere innovativen Konzepte in der Personalarbeit, mit denen wir als Leuchtturm für
moderne Personalarbeit gelten, wurden wir 2024 mit dem Preis Betriebsplus von der Kreis-Wirtschaftsförderungsgesellschaft WESt ausgezeichnet.“
H. Diephaus, A. Beuke, C. Bottermann (v.l.)
Funke GmbH & Co. KG
ca. 100 Mitarbeiter, Twistringen, Niedersachsen
„Maren Ulbrich begleitet uns in unserem unternehmensweiten Kulturveränderungsprozess. ...
Es ist heute eine Mammutaufgabe, Mitarbeiter dauerhaft zu binden und in Arbeitsabläufe
einzubeziehen.In der Zusammenarbeit ist es uns bislang gelungen, unsere Teams auch an
den verschiedenen Standorten in den Veränderungsprozess von Abläufen und Zuständigkeiten
einzubinden. Wir setzen damit auf kommunikative Mitarbeiterbindung, um als attraktiver
Handwerksbetrieb für qualifizierte Fachkräfte wahrgenommen zu werden.“
Maike Ostendörp
Therapiezentrum Refit
ca. 11 Mitarbeiter, Ostrhauderfehn, Niedersachsen
„Maren Ulbrich hat uns über mehrere Jahre mit einem hohen Maß an Respekt...
und Wertschätzung erfolgreich beraten.
Dabei wurden bisherige Strukturen aufgebrochen, betriebsinterne Prozesse optimiert und neu gedacht.
Besonders haben wir Marens herzliche und professionelle Art schätzen gelernt.
Die Zusammenarbeit mit unserem gesamten Team bewegte sich dabei stets auf Augenhöhe.“
Katrin und Frank Ripken
Fleischerei Ripken
ca. 20 Mitarbeiter, Augustfehn, Niedersachsen
„Mit Maren haben wir es geschafft, alte Strukturen aufzubrechen.
Jetzt binden wir unsere Mitarbeiter in die Entscheidungsprozesse...
mit ein und sorgen somit für ein zufriedeneres Team. Wir sind vom
Land Niedersachsen ausgezeichnet worden als „zukunftsfester“ Betrieb.
Das ist der beste Beweis für uns, dass wir in unserer Personalpolitik
und digitalen Transformation die richtige Richtung eingeschlagen haben.“
Björn Ekruth
Ekruth Werbetechnik
ca. 14 Mitarbeiter, Dissen, Niedersachen
„Die Einführung der Vier-Tage-Woche war die richtige Entscheidung für uns...
und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Dank der professionellen Unterstützung von Maren Ulbrich ist es uns gelungen, den gesamten Unternehmensprozess umzustrukturieren und zukunftsfest aufzustellen.
Neben dem Nachhaltigkeitsaspekt wirkt sich auch die gesteigerte Work-Life-Balance der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
durch ein „verlängertes Wochenende“ positiv auf das Unternehmensgeschehen aus. Letzteres spiegelt sich auch Erfolg versprechend bei der Suche nach Fachkräften wider.“
Gunnar Barghorn
Barghorn GmbH & Co. KG - Stahlbau, Maschinenbau, Metallbau
ca. 100 Mitarbeiter, Brake, Niedersachsen
„Die Zusammenarbeit mit Handwerksmensch haben wir uns ganz gezielt ausgesucht. Zuvor
...
habe ich die Schwerpunkte und Erfahrungen von Maren Ulbrichs Arbeit genau verfolgt.
So waren wir dann sicher, dass Maren die richtige Begleitung für die Erarbeitung unseres
Wertemesssystems und unsere Personalentwicklung ist. Der Nutzen durch die Arbeit von
Handwerksmensch und Maren Ulbrich war sehr groß. Von der Ist-Analyse bis zum fertigen
System lief alles schlank, professionell und zügig ab. Danke.“